Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Verbindlichkeit der allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausnahmslos aufgrund der nachstehenden Bedingungen, welche durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner sind für uns nicht verbindlich.
- Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind immer freibleibend. Erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen.
- Preise, Leistungen, Material und Maße
Preise, Leistungen, Material- und Maßangaben sind nur dann verbindlich, wenn in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Preise sind aufgrund der bei Vertragsabschluß feststehenden Kosten gültig. Änderungen von Personal- oder Transportkosten sowie Materialpreisen bis zum Lieferzeitpunkt ändern anteilmäßig auch den jeweils vereinbarten Preis. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die vom Käufer zu tragen ist. Die Preise verstehen sich ab Werk Jenbach (INCOTERM 2000). Materialbedingte Uneinheitlichkeit in der Oberfläche oder Uneinheitlichkeit durch fachmännische Ausbesserungen, kann nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein. Im Übrigen sind die Inhalte der ÖNORM für uns maßgebend. Maße können aus handwerklichen Gründen abgeändert werden und daher nicht beanstandet werden. Wenn einzelne Maße genau eingehalten werden müssen, so ist dies vorher gesondert anzugeben.
- Lieferzeit
Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferzeitangabe beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Lieferbelange zu laufen. Die Einhaltung der Lieferzeit ist von der Einhaltung aller Leistungen des Kunden abhängig, die vor Lieferung zu erbringen sind. Höhere Gewalt oder sonstige Behinderungen bei der Erzeugung, Ablieferung oder Montage die weder unserer Voraussicht oder Einflussnahme noch der unserer Unterlieferanten unterliegt, verlängern die Lieferzeit, ohne dass der Kunde hieraus irgendeinen Anspruch ableiten kann. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs kann der Kunde Erfüllung verlangen oder nach schuldhaftem Verstreichenlassen einer festzusetzenden angemessenen Nachfrist für die Erfüllung, vom Vertrag zurücktreten. Andere Ansprüche aus welchem Titel immer können nicht erhoben werden.
- Erfüllung
Die Lieferung ist erfüllt:
- a) Für Lieferungen ab Werk bei Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft;
- b) Für Lieferungen mit Aufstellung: bei Beendigung der Montage.
Verzögert sich der Abgang aus dem Lieferwerk, der Beginn oder die Durchführung der Montage ohne unser Verschulden, gilt als Erfüllungszeitpunkt der Zeitpunkt der Abgabe der Versandbereitschaftsmeldung.
- Gefahrenübergang
Die Gefahr geht ab Werk auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf diesen über.
- Mängelhaftung
Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware eingeschrieben schriftlich an uns ergehen. Die Prüfung der Ware muss stets vor dem Einbau vorgenommen werden. Reklamationen bei bereits eingebautem Material können nicht mehr anerkannt werden. Weitere Ansprüche wie Schadenersatz, Verzugsstrafen und ähnliches werden nicht anerkannt. Es sind die an den Kunden ergangenen besonderen Hinweise zu beachten und einzuhalten, da ansonsten keine Haftung übernommen wird. Ein Anspruch auf Preisminderung, auf Zurückhaltung von Zahlungen oder Materialien oder auf Vertragsauflösung besteht nicht. Es besteht auch keine Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz, wenn wir nicht innerhalb der angemessenen Frist von 14 Tagen nach Schadensfall als Hersteller oder Importeur schriftlich namhaft gemacht werden und uns in dieser Frist diese Namhaftmachung in Kopie per eingeschriebenen Brief zugeht. Solange der Kunde die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, sind wir zur Mängelbehebung nicht verpflichtet. Ebenso nicht, wenn unsere Arbeiten durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Kunden beeinträchtigt sind. Es steht uns bei gerechtfertigter Mängelrüge frei, entweder eine Nachbesserung vorzunehmen oder einen Ersatz zu liefern.
- Zahlung
Der Auftrag ist erst endgültig, wenn mindestens ein Drittel des Kaufpreises als Anzahlung bei uns eingelangt ist, außer es wurde etwas anderes vereinbart. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind alle Rechnungen ohne Verzug zum angeführten Zahlungsziel zu begleichen. Jede Aufrechnung ist – aus welchen Gründen immer – unzulässig. Bei Zielüberschreitungen sind die um 3 % erhöhten bankmäßigen Zinsen als Verzugszinsen sowie alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Eine nach vorheriger gegenseitiger Verständigung erfolgte Entgegennahme von Schecks oder Wechseln kann nicht an-Zahlungs-statt anerkannt werden und hat erst schuldbefreiende Wirkung, wenn der Scheck oder der Wechsel eingelöst ist und keine Rückbelastung erfolgt. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
- Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Tilgung aller Verpflichtungen des Kunden behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor. Sie ist daher nicht pfändbar, weshalb der Kunde verpflichtet ist, Dritten gegenüber unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich im Falle irgendeiner Inanspruchnahme zu verständigen. Im Falle eines Verkaufes der Ware zur Weiterveräußerung durch den Kunden ist die Kaufpreisforderung des Kunden in Höhe unserer Forderung an uns abzutreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
- Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für Lieferungen und Zahlungen ist der Hauptsitz unseres Unternehmens Erfüllungsort. Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis hat das sachlich und örtlich zuständige Gericht für Jenbach nach Österreichischem Recht zu entscheiden. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, auch am Sitze des Kunden Klage zu erheben. Die Grundlage für die Berechnung nach den genannten Sätzen bilden im Einzelnen folgende Bestimmungen:
- a) Vorbereitungs-, Reise- und Wegzeiten gelten als Arbeitsstunden und werden als effektiv angelaufene Stunden berechnet. Jegliche bauseits bedingte Steh-, Warte- und Wegzeiten gelten als Arbeitsstunden und werden separat verrechnet.
- b) Für die Berechnung der Arbeitszeit werden die von dem am jeweiligen Arbeitsplatz zuständigen Arbeitsaufsichtsorgan gegengezeichneten Stundenzettel herangezogen, ohne jegliche Einschränkung, sofern solche nicht in klarer Form am Stundenzettel vermerkt sind. Grundlage für die tägliche Arbeitszeit ist die 40-Stunden-Woche, gleichmäßig aufgeteilt auf die 5 Tage von Montag bis Freitag. Die Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag liegt in der Zeit von 6.00 bis 19.00 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraumes gilt grundsätzlich jede Arbeitsstunde über diese 8 Stunden hinaus als Überstunde. Arbeitszeiten von 19.00 bis 6.00 Uhr gelten als Nachtstunden.
- c) Monteurauslösen bzw. Tages- und Nachtgelder werden jeweils nach Kalendertagen in Rechnung gestellt, wobei Reise- und Arbeitstage, sowie Sonn- und Feiertage gleich behandelt werden. Übersteigen die tatsächlich ausgelegten und belegten Quartierkosten das oben angegebene Nachtgeld, werden die Mehrkosten separat in Rechnung gestellt.
- d) Als Feiertage gelten die im Gebiet der Republik Österreich geltenden offiziellen Feiertage. Zusätzliche Kosten, die uns durch die Arbeit unseres Personals im Ausland aufgrund dort gültiger Gesetze oder Verordnungen entstehen (z.B. Steuern, Abgaben aller Art etc. ) , sind in unseren Preisen nicht berücksichtigt und müssen vom Kunden separat bezahlt werden. Arbeiten, die laut Bestellung nicht im Leistungsumfang enthalten sind, müssen vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt werden und kommen mit den geltenden Sätzen zur Abrechnung hinzu.
Besondere Bedingungen für Montagearbeiten
Die Entsendung unseres technischen Personals, dessen Auswahl wir uns aufgrund der Angaben des Auftraggebers über die durchzuführenden Arbeiten vorbehalten, erfolgt über ausdrückliche Anforderung des Kunden. Der Kunde ist für die Einhaltung der örtlichen Sicherheitsvorschriften verantwortlich und hat unser Personal auf allfällige Gefahren bei Vertragsabschluß aufmerksam zu machen und entsprechend zu versichern. Von jeglichen Unfällen unseres Personals hat uns der Kunde umgehend in Kenntnis zu setzen.
Die zur Durchführung der Arbeiten nötigen Materialien und Werkzeuge werden von uns beigestellt. Die Kosten ihres Transportes zur Arbeitsstelle gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat alle von uns eingebrachten Arbeitsbehelfe und Fahrnisse des Montagepersonals in entsprechende Obsorge zu nehmen und haftet zeitlich bis zur Vollendung der Montagearbeiten bzw. bis zur Räumung und dem Abtransport der Arbeitsbehelfe und Fahrnisse und risikomäßig bis zu höherer Gewalt für deren Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen.
Der Kunde hat auf seine Rechnung und Gefahr, sowohl vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten, als auch während Ihrer Durchführung, hinsichtlich Personal und Material alle Vorbereitungen und Maßnahmen rechtzeitig zu treffen, die für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und ihre ungehemmte Beendigung erforderlich sind. Der Kunde muss Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung stellen. Sämtliche bauseits durchzuführenden Vorarbeiten müssen zum vereinbarten Montagebeginn fertig gestellt sein.
Für die Dauer der Zurverfügungstellung unseres Montagepersonals werden, beginnend ab Abfahrt von Jenbach bis zur Ankunft in Jenbach, unsere jeweils gültigen Sätze verrechnet. Treten während der Arbeiten besondere Erschwernisse (z. Bsp.: extrem schmutzige Arbeitsbedingungen) auf, behalten wir uns vor, bis zu 100 % auf den normalen Arbeitsstundensatz aufzuschlagen.